Welche Bezahlmodelle gibt es?

"Die Geldliebe ist die Wurzel allen Übels" (Neues Testament, 1. Timotheus 6,10)

Eine bezahlte Mitgliedschaft bei einer Internetpartnervermittlung garantiert oft weder eine lebenslange Beziehung noch lebenslange Befreiung von weiteren Zahlungen. Viele Partnervermittlungen präsentieren gerne potentielle Partner, verstecken aber geschickt bestimmte Kosten. Der Persönlichkeitstest etwa ist trotz Widerruf der Mitgliedschaft als „individuell zugeschnittene Ware ohne Rückgaberecht“ zu bezahlen. Einige Online-Partnervermittlungen werben mit einer zeitlich begrenzten kostenlosen Mitgliedschaft als „Probezeit“, andere geben eine Kontaktgarantie, bei der die Mitgliedschaft bis zum ersten Kontakt kostenlos verlängert wird. Aber auch eine automatische Verlängerung der Mitgliedschaft bei fehlender schriftlicher Kündigung kann teuer werden. Mit dem hier einbehaltenen Geld wird eine Kostenfalle aufgestellt, die im christlichen Sinn dem Götzen Mammon dient. Durch Aufmerksamkeit und Vorsicht beim Lesen der Nutzungsbedingungen können solche Kostenfallen vermieden werden.

Ob die Kosten nun nach Anzahl der Partnervorschläge, wie meist bei der klassischen Ehevermittlung, oder nach Länge der Mitgliedschaft bei Online-Partnervermittlungen berechnet werden, der Erfolg einer Partnersuche ist nur bis zu einem gewissen Grad plan– und berechenbar. Liebe lässt sich letztendlich trotz aller Bemühungen nicht erzwingen, denn „es ist das Herz ein trotzig und verzagt Ding; wer kann es ergründen?“ (Altes Testament, Jeremia 17,9)

Seriöse Partnervermittler bieten kostenlose Vorgespräche, verlangen nach Vertragsabschluss weder Barzahlung noch Einzugsermächtigung – und sie arbeiten nicht gratis! „Kostenlose Vorschläge“ oder eine „Bezahlung nur bei Erfolg“ sind oft unlautere Werbeversprechen, eine „preiswerte“ Dienstleistung ist ihren Preis, also ein faires Honorar, wert. Untermauert werden diese Zahlungsmodalitäten auch durch ein Urteil des Amtsgerichts München. Vermittlungsverträge werden hier deutlich von Maklerverträgen abgegrenzt und eine Klage betreffend eine „Vermittlungsdauer bis zum Erfolg“ wurde abgewiesen. Der Begriff „Erfolg“ kann sich bei solchen Dienstleistungsverträgen nur auf das Zustandekommen von Kontakten beziehen und nicht darauf, dass sich aus solchen Kontakten tatsächlich ernsthafte Beziehungen entwickeln.